Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung Justizfachangestellte NRW
PO JFA NRW§ 15 Prüfungsaufgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/15#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der JFAngAusbV die Prüfungsaufgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/15#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, einheitliche und auch überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.